Antrag auf Streichung von Jacques Baud und anderen, aufgrund rechtmäßigen Verhaltens, sanktionierten Personen von der Sanktionsliste

Petition an den Rat für Auswärtige Angelegenheiten der Europäischen Union

Zusammenfassung

Wir, die Unterzeichnenden, fordern den Rat der Europäischen Union auf, Herrn Jacques Baud sowie andere Unionsbürgerinnen und -bürger bzw. Personen aus dem Schengen-Raum, die restriktiven Maßnahmen im Rahmen der EU-Sanktionsregelungen im Zusammenhang mit Russland unterliegen, unverzüglich von den Sanktionslisten zu streichen.
Diese Personen wurden nicht wegen strafbarer Handlungen sanktioniert, sondern aufgrund rechtmäßiger Tätigkeiten — wie journalistischer Arbeit, wissenschaftlicher Analyse oder politischer Kommentierung —, die ausdrücklich durch europäische Grundrechtsgarantien geschützt sind, darunter die Meinungs- und Gedankenfreiheit.

In diesem Zusammenhang verhängte Sanktionen: Wir fordern den Rat auf,
  1. Herrn Baud und vergleichbar betroffene Personen umgehend zu delisten;
  2. darauf zu verzichten, außenpolitische Sanktionsinstrumente zur Regulierung rechtmäßiger innerer Meinungsäußerungen oder Dissens zu verwenden;
  3. das Sanktionssystem zu überprüfen und zu reformieren, um seine Vereinbarkeit mit demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen wiederherzustellen.

Ausführliche Begründung

1. Sanktionen wegen rechtmäßigen Verhaltens

Die betroffenen Personen — darunter Herr Jacques Baud — wurden ausschließlich wegen Tätigkeiten wie journalistischer Arbeit, politischer Kommentierung, akademischer und geopolitischer Analyse sowie zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement sanktioniert. Diese Tätigkeiten sind rechtmäßig und in der Europäischen Union ausdrücklich geschützt. Sie fallen insbesondere unter: Keine der sanktionierten Handlungen stellt eine Straftat nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats dar. Es wurden keine Gerichtsverfahren eingeleitet, es bestehen keine Verurteilungen, und weder strafrechtliche noch verwaltungsrechtliche Verstöße wurden festgestellt.


2. Sanktionen als außergerichtliche Maßnahmen

Der Rat stellt selbst klar, dass EU-Sanktionen sind.

Da sie als außenpolitische „Maßnahmen“ eingestuft werden, gehen sie nicht mit den verfahrensrechtlichen Garantien einher, die bei Zwangsmaßnahmen gegen Einzelpersonen üblich sind — wie rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, Verhältnismäßigkeitsprüfung und Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht.

Die Verträge über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigen zum Erlass von „Maßnahmen“, nicht jedoch zu individuellen strafähnlichen Sanktionen. Gleichwohl sind die diese Massnahmen faktisch punitiver Natur. Dies wirft schwerwiegende Fragen auf in Bezug auf: In der Praxis entsteht so ein rechtsfreier Raum, in dem Personen ohne Verfahren und ohne Verurteilung gravierenden zivilen, wirtschaftlichen und sozialen Beschränkungen unterliegen.


3. Missbrauch außenpolitischer Befugnisse zur innenpolitischen Regulierung

GASP-Sanktionen sind dazu bestimmt, die Beziehungen zu externen Akteuren zu regeln. Ihre Anwendung auf Bürgerinnen und Bürger der EU bzw. des Schengen-Raums wegen deren Äußerungen, Veröffentlichungen oder politischer Positionen verwandelt ein außenpolitisches Instrument in ein faktisches innenpolitisches Disziplinierungsinstrument.

Da diese Maßnahmen formal als außenpolitische Handlungen kategorisiert werden, entziehen sie sich weitgehend den verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen. Dieses Vorgehen umgeht rechtsstaatliche Sicherungen des EU- und nationalen Verfassungsrechts und stellt eine außergerichtliche Form innerer Repression dar.


4. Fehlender effektiver Rechtsschutz

Zwar können sanktionierte Personen theoretisch beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben. In der Praxis beschränkt sich die Überprüfung jedoch weitgehend auf Verfahrensfragen. Das Gericht prüft in der Regel nicht, Selbst wenn eine Listung aufgehoben wird, kann der Rat dieselbe Person unmittelbar anhand geringfügig veränderter Begründungen erneut listen. Betroffene werden so zu endlosen Gerichtsverfahren gezwungen, ohne endgültigen Rechtsschutz. Das Recht auf gerichtliche Kontrolle wird damit faktisch ausgehöhlt — im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip.


5. Unverhältnismäßige und unmenschliche Folgen

EU-Sanktionen haben Auswirkungen, die jedes vertretbare politische Ziel weit überschreiten, darunter: Konten- und Vermögenseinfrierung, Kündigung von Kreditkarten, Verlust des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen, Ausschluss von Beschäftigung und Verträgen sowie soziale und wirtschaftliche Isolation.

Für Bürgerinnen und Bürger der EU bzw. des Schengen-Raums kommt dies einem bürgerlichen Tod gleich und ist mit der Verpflichtung der EU zu Menschenwürde, Grundrechten und demokratischem Pluralismus unvereinbar.


6. Unvereinbarkeit mit den Werten der Europäischen Union

Die Sanktionierung von Bürgerinnen und Bürgern der EU oder des Schengen-Raums — ohne klare Grenzen und für rechtmäßiges Verhalten — steht im Widerspruch zu den Grundwerten der Union, darunter: Auch wenn diese Praktiken unter gewissen Umständen formal rechtmäßig sein können, sind sie ihrem Wesen nach illegal, da sie die normativen Grundlagen der europäischen Verfassungsordnung umgehen und verletzen.


Schlussanträge

Wir ersuchen den Rat der Europäischen Union respektvoll,
  1. Herrn Jacques Baud und andere aufgrund rechtmäßigen Verhaltens sanktionierte Personen unverzüglich von den Sanktionslisten zu streichen;
  2. die Anwendung von GASP-Maßnahmen auf Bürgerinnen und Bürger wegen geschützter Meinungsäußerungen einzustellen;
  3. eine Reform des Sanktionsrahmens einzuleiten, um dessen Übereinstimmung mit Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sicherzustellen.

Schlussfolgerung

Sanktionen ohne Straftat, Verfahren oder effektiven Rechtsschutz mögen formal legal erscheinen, verletzen jedoch die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Demokratie. Unangefochten schaffen solche Praktiken einen gefährlichen Präzedenzfall für alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union.

* Die Referenzversion ist der englische Text.
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