Antrag auf Streichung von Jacques Baud und anderen, aufgrund rechtmäßigen Verhaltens, sanktionierten Personen von der Sanktionsliste
Petition an den Rat für Auswärtige Angelegenheiten der Europäischen Union
Zusammenfassung
Wir, die Unterzeichnenden, fordern den Rat der Europäischen Union auf, Herrn Jacques Baud sowie andere Unionsbürgerinnen und -bürger bzw. Personen aus dem Schengen-Raum, die restriktiven Maßnahmen im Rahmen der EU-Sanktionsregelungen im Zusammenhang mit Russland unterliegen, unverzüglich von den Sanktionslisten zu streichen.
Diese Personen wurden nicht wegen strafbarer Handlungen sanktioniert, sondern aufgrund rechtmäßiger Tätigkeiten — wie journalistischer Arbeit, wissenschaftlicher Analyse oder politischer Kommentierung —, die ausdrücklich durch europäische Grundrechtsgarantien geschützt sind, darunter die Meinungs- und Gedankenfreiheit.
In diesem Zusammenhang verhängte Sanktionen:
- erfolgen ohne gerichtliches Verfahren,
- entfalten trotz ihrer Einstufung als außenpolitische Maßnahmen eine faktisch punitive (strafähnliche) Wirkung,
- führen zu schwerwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen bis hin zu einem faktischen „bürgerlichen Tod“,
- sind unvereinbar mit den Werten und Rechtsgrundsätzen der EU-Verträge, der Charta der Grundrechte sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.
- Herrn Baud und vergleichbar betroffene Personen umgehend zu delisten;
- darauf zu verzichten, außenpolitische Sanktionsinstrumente zur Regulierung rechtmäßiger innerer Meinungsäußerungen oder Dissens zu verwenden;
- das Sanktionssystem zu überprüfen und zu reformieren, um seine Vereinbarkeit mit demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen wiederherzustellen.
Ausführliche Begründung
1. Sanktionen wegen rechtmäßigen Verhaltens
Die betroffenen Personen — darunter Herr Jacques Baud — wurden ausschließlich wegen Tätigkeiten wie journalistischer Arbeit, politischer Kommentierung, akademischer und geopolitischer Analyse sowie zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement sanktioniert. Diese Tätigkeiten sind rechtmäßig und in der Europäischen Union ausdrücklich geschützt. Sie fallen insbesondere unter:
- Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) — Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
- Artikel 10 EMRK — Freiheit der Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts, Meinungen zu haben sowie Informationen ohne Eingriffe öffentlicher Stellen zu empfangen und weiterzugeben.
2. Sanktionen als außergerichtliche Maßnahmen
Der Rat stellt selbst klar, dass EU-Sanktionen
- nicht strafend,
- keine gerichtliche Maßnahmen,
- Instrumente der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Da sie als außenpolitische „Maßnahmen“ eingestuft werden, gehen sie nicht mit den verfahrensrechtlichen Garantien einher, die bei Zwangsmaßnahmen gegen Einzelpersonen üblich sind — wie rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, Verhältnismäßigkeitsprüfung und Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht.
Die Verträge über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigen zum Erlass von „Maßnahmen“, nicht jedoch zu individuellen strafähnlichen Sanktionen. Gleichwohl sind die diese Massnahmen faktisch punitiver Natur. Dies wirft schwerwiegende Fragen auf in Bezug auf:
- Artikel 6 EMRK — Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht;
- Artikel 7 EMRK — keine Strafe ohne Gesetz („nulla poena sine lege“ und „nullum crimen sine lege“);
- Artikel 13 EMRK — Recht auf wirksame Beschwerde.
3. Missbrauch außenpolitischer Befugnisse zur innenpolitischen Regulierung
GASP-Sanktionen sind dazu bestimmt, die Beziehungen zu externen Akteuren zu regeln. Ihre Anwendung auf Bürgerinnen und Bürger der EU bzw. des Schengen-Raums wegen deren Äußerungen, Veröffentlichungen oder politischer Positionen verwandelt ein außenpolitisches Instrument in ein faktisches innenpolitisches Disziplinierungsinstrument.
Da diese Maßnahmen formal als außenpolitische Handlungen kategorisiert werden, entziehen sie sich weitgehend den verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen. Dieses Vorgehen umgeht rechtsstaatliche Sicherungen des EU- und nationalen Verfassungsrechts und stellt eine außergerichtliche Form innerer Repression dar.
4. Fehlender effektiver Rechtsschutz
Zwar können sanktionierte Personen theoretisch beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben. In der Praxis beschränkt sich die Überprüfung jedoch weitgehend auf Verfahrensfragen. Das Gericht prüft in der Regel nicht,
- ob die Sanktionen verhältnismäßig sind,
- ob sie die Grundrechte achten,
- ob die inhaltlichen Vorwürfe gerechtfertigt sind.
5. Unverhältnismäßige und unmenschliche Folgen
EU-Sanktionen haben Auswirkungen, die jedes vertretbare politische Ziel weit überschreiten, darunter: Konten- und Vermögenseinfrierung, Kündigung von Kreditkarten, Verlust des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen, Ausschluss von Beschäftigung und Verträgen sowie soziale und wirtschaftliche Isolation.
Für Bürgerinnen und Bürger der EU bzw. des Schengen-Raums kommt dies einem bürgerlichen Tod gleich und ist mit der Verpflichtung der EU zu Menschenwürde, Grundrechten und demokratischem Pluralismus unvereinbar.
6. Unvereinbarkeit mit den Werten der Europäischen Union
Die Sanktionierung von Bürgerinnen und Bürgern der EU oder des Schengen-Raums — ohne klare Grenzen und für rechtmäßiges Verhalten — steht im Widerspruch zu den Grundwerten der Union, darunter:
- Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) — Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte;
- die Charta der Grundrechte der Europäischen Union — insbesondere Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und wirksamer Rechtsschutz;
- die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle, insbesondere:
- Protokoll Nr. 1, Artikel 1 — Schutz des Eigentums,
- Protokoll Nr. 4, Artikel 2 — Freizügigkeit,
- Protokoll Nr. 12, Artikel 1 — Verbot der Diskriminierung, einschließlich aufgrund politischer Anschauungen.
Schlussanträge
Wir ersuchen den Rat der Europäischen Union respektvoll,
- Herrn Jacques Baud und andere aufgrund rechtmäßigen Verhaltens sanktionierte Personen unverzüglich von den Sanktionslisten zu streichen;
- die Anwendung von GASP-Maßnahmen auf Bürgerinnen und Bürger wegen geschützter Meinungsäußerungen einzustellen;
- eine Reform des Sanktionsrahmens einzuleiten, um dessen Übereinstimmung mit Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sicherzustellen.
Schlussfolgerung
Sanktionen ohne Straftat, Verfahren oder effektiven Rechtsschutz mögen formal legal erscheinen, verletzen jedoch die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Demokratie. Unangefochten schaffen solche Praktiken einen gefährlichen Präzedenzfall für alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union.
* Die Referenzversion ist der englische Text.